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Staatlich rechtwidrige Handlungen

Eigentumsdelikte sind im Strafrecht definierte rechtswidrige Handlungen, die Eigentumsrechte tangieren. Typische Eigentumsdelikte sind Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Sachbeschädigung und Brandstiftung. Die Eigentumsdelikte schützen das absolute Recht des Eigentums, nicht das Vermögen als solches - daher sind Vermögensdelikte wie z.B. Untreue hiervon abzugrenzen. Soweit Wikipedia.

Nun musste gestern das Bundesverfassungsgericht einen erneuten Eingriff in das Eigentum der Bürger zurückgewiesen. Einen Eingriff, der nicht etwa von schlecht unterrichteten und sachlich nicht in der Materie steckenden privaten Personen vorgenommen wurde, sondern von unserem Bundesfinanzminister, mit seinem riesigen und teuren Apparat und unserer Bundeskanzlerin höchstpersönlich. Wobei man ersterem ruhig unterstellen darf, dass wenn er schon die Kompetenz nicht besitzt, zumindest seine Mitarbeiter in der zweiten Reihe diese vorweisen sollten.

Auch, wenn jetzt so getan wird, als sei die Überraschung groß und der Bundesfinanzminister unsere Richtern noch gestern davor warnte, „die Befugnisse der Parlamente aufzuheben“ und „steuerliche Detailfragen verfassungsrechtlich zu zementieren“, so ließen sich diese nicht beirren und wurden in ihrer Unabhängigkeit ihrem staatlichen Auftrag Recht zu sprechen gerecht. Außerdem gaben sie der Bundesregierung und Herrn Steinbrück mit der Bemerkung, dass „der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung nicht zulässig sei“ eine saftige Ohrfeige mit auf den Weg.

Denn ein Prinzip bzw. Grundssatz im deutschen Steuerrecht ist vereinfachend ausgedrückt der, dass jeglicher Aufwand, der in direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung steht und nicht privat veranlasst ist bzw. der privaten Lebensführung dient, von den Einnahmen abgezogen werden darf. Das ist geltendes Recht. Und kein Mensch wird bestreiten, dass jemand, der sich auf den Weg zur Arbeit macht, dies nur betrieblich veranlasst sein kann. Allein schon deshalb, weil er es nicht machen würde, wenn er es nicht müsste.

Die Steuerausfälle belaufen sich nun für die Zeit von 2007 bis 2009 schätzungsweise auf 7,5 Mrd. Euro. Clever wie unsere Berliner Oberstrategen glauben zu sein, versuchen sie aus der Niederlage doch noch einen Sieg zu machen, in dem sie nun auf die konjunkturellen positiven Wirkungen von Steuernachzahlungen hinweisen und so tun, als hätten sie diese Rücklage bewusst gelegt. Seelig sind die, die arm im Geiste!

Der Skandal daran ist, dass es überhaupt zu einem solchen Urteil kommen musste. Denn letztlich war es unter Steuersachverständigen relativ klar, dass Steinbrück damit scheitern wird. Nur stellt sich dann aber die Frage, wieso ein Minister sich bewusst gegen einen steuersystematischen Grundsatz stellt, wo er doch wissen muss, dass dies grundgesetzwidrig ist und er damit scheitern wird?

Sicherlich ist es zum einen schlichte Unfähigkeit. Aber und das sollte nicht unterschätzt werden, wird wegen eines seinesgleichen suchenden Fiskalismus, der bis an die Grenzen staatlicher Kriminalität geht, ganz bewusst von staatlicher Seite wiederholt in das durch das Grundgesetz garantierte Eigentumsrecht eingegriffen.

Und wie der Herr so’s Gscherr. Auch Finanzämter begeben sich da mitunter auf sehr bedenkliche Wege, die bewusst den Schaden der Steuerbürger und Unternehmen in Kauf nehmen, obwohl klar ist, dass diese im Recht sind. Sie aber die Geltendmachung ihres Rechts nicht mehr „erleben“ werden, weil ihnen trotz Einsprüchen, der meist zurückgewiesenen Aussetzung der Vollziehung, dem Gang vor das Finanzgericht und dann vor den Bundesfinanzhof, meist die Puste ausgeht. So agiert derzeit z.B. das Amtsgericht Herford in einer Angelegenheit Investitionsrücklagen betreffend.

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